Gebühren


Guter Rat ist Preis wert.

Grundlage der Rechtsanwaltsgebühren ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses stellt in der Regel auf den Gegenstand des Verfahrens ab. Die Wertigkeit des Gegenstandes (z.B. Kaufpreis, Schadenshöhe, Werklohn) bestimmt den Preis. Bei Sachlagen, die keinen preisgebundenen Gegenstand beinhalten, z.B. Strafsachen oder sozialrechtliche Angelegenheiten, gibt das Gesetz Rahmengebühren vor oder es wird ein Honorar zwischen dem Anwalt und Ihnen vereinbart.

Für eine Erstberatung, also eine erste grundsätzliche Einschätzung Ihres Problems, fallen bei Privatpersonen maximal 190,00 € zuzügl. MWSt an. Es kann eine Kurzberatung vereinbart werden. Sprechen Sie mit uns darüber.

Für die außergerichtliche Tätigkeit, die Kontaktaufnahme mit Dritten, fallen grundsätzlich die Gebühren des RVG an. Gleiches gilt für die gerichtliche Tätigkeit. Davon abweichende Vereinbarungen können getroffen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe. In diesem Fall erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, den Sie zum ersten Beratungsgespräch vorlegen sollten. Da eine nachträgliche Beantragung der Beratungshilfe nur eingeschränkt und mit erhöhtem Aufwand möglich ist, können wir ohne Vorlage des Scheins nicht tätig werden. Sie sollten sich daher rechtzeitig um einen Beratungshilfeschein bemühen.

Die letztendlich anfallenden Kosten sind von einer Vielzahl von Faktoren und Ihrer individuellen Fallgestaltung abhängig.

Weitere Informationen finden Sie u.a. hier:

Zudem besteht – unter ähnlichen Voraussetzungen wie für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe – die Möglichkeit, für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das entsprechende Antragsformular sowie weiterführende Hinweise finden Sie u.a. unter: 
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